Satzung

Am 18. September 2015 haben wir unsere Satzung beschlossen.

Satzung

des Freie Maker e.V.

Präambel

In der heutigen Gesellschaft ermöglicht der rasante technische Fortschritt durch neue Techniken, Zugang zu unermesslichen Wissen durch das Internet sowie die einfachere Verfügbarkeit von Werkzeugen und Ressourcen aller Art einen Umbruch in der Art und Weise, wie wir mit Dingen, die uns umgeben, umgehen. Es ist viel einfacher die Welt um sich herum selber mit Hilfe von Technik zu gestalten und diese Technik mit anderen Menschen zu teilen. Die Makerbewegung setzt sich aus Menschen zusammen, die aktiv Technik gestalten, und das Wissen über das Wie teilen. Diesen gesellschaftlichen Wandel vom reinen Konsument hin zum Produzent gilt es zu begleiten und dabei alle Menschen einzubeziehen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann “Freie Maker e.V.”. Er hat seinen Sitz in Aachen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung in Technik, Kunst und Handwerk. Wichtige Ziele dabei sind das Vermitteln von Wissen über die Funktionweise von Technik sowie die Erlangung handwerklicher Fähigkeiten. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Organisation von Informations- und Bildungsveranstaltungen in Form von Vorträgen, Schulungen und Workshops zu aktuellen Themen
  • Anbieten einer Plattform für den Erfahrungsaustausch für Mitglieder und Nichtmitglieder
  • Initierung von Projekten deren Ziel das gemeinsame Bauen und Tüfteln ist, um darüber Wissen über technische Verfahren und Zusammenhänge zu erfahren und zu vermitteln
  • Anregen und Beteiligen von und an Diskussionen über den Einfluss von Technik und Kunst auf die Gesellschaft
  • Unterstützung durch Rat und Tat bei der Umsetzung von Projekten, deren Inhalt sich im wesentlichen aus Technik, Handwerk oder Kunst zusammensetzt
  • Aufbau eines Kontaktnetzwerks zwischen Mitgliedern und Schaffung von Ansprechpartnern für Außenstehende

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über Anträge auf Mitgliedschaft, die in Textform an den Vorstand zu richten sind, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins aktiv oder fördernd zu unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch Auflösung und Erlöschen.
  5. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor dem Jahresende in Textform mitgeteilt werden.
  6. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine elektronische Adresse (z.B. E-MailAdresse) zur Kommunikation in Textform mitzuteilen. Mitteilungen des Vorstands an das Mitglied erfolgen an diese elektronische Adresse. Ändert sich die Adresse, so ist diese Änderung dem Vorstand unmittelbar anzuzeigen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes bei dem Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in Textform unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  7. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen Vorstandsvorsitzenden, einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, sowie mindestens einen Vorstandsbeisitzer für zwei Jahre als Vorstand.
  10. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Neuwahl des Vorstands in frühstens zwei Wochen beschließen.

§ 7 Teilnahme an Mitgliederversammlung per Sprach- und Videokommunikation (SVK)

  1. Mitglieder können ohne physische Präsenz an Mitgliederversammlungen per SVK teilnehmen und haben dann die gleichen Rechte und Pflichten wie physisch anwesende Mitglieder. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmer der Versammlung einwandfrei als Mitglieder identifiziert werden können und die Versammlung unter Hinweis auf eine geeignete Kommunikationsadresse oder -möglichkeit für die SVK einberufen wurde.
  2. Wurde eine Mitgliederversammlung unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilnahme per SVK einberufen, so ist im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins technisch sicherzustellen, dass die Teilnahme allen Mitgliedern offensteht.
  3. Beschlüsse, die Aufgrund eines Gesetzes oder aus anderen Gründen eine physische Präsenz der Abstimmenden erfordern, können nur auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden, bei der alle Teilnehmer physisch anwesend sind.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden Protokolle angefertigt.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500,00 Euro verpflichten, ein Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder die Beisitzer vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Beisitzer sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Auf Vorstandsbeschluss können für einzelne außergerichtliche Aufgaben, beispielsweise die Verwaltung der Finanzen, Vertreter aus dem Vorstand benannt werden, denen diese Aufgaben durch die Erteilung einer Einzelvollmacht übertragen werden. Diese Erteilung einer Einzelvollmacht kann einhergehen mit der Benennung eines Amts, das das bevollmächtigte Vorstandsmitglied übernimmt.
  5. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandmitglieds oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, und verbleiben weniger als drei Mitglieder im Vorstand, so muss eine außerordentliche Neuwahl des gesamten Vorstands stattfinden.
  6. Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstands findet spätestens acht Wochen nach dem Ereignis statt, das die Neuwahl bedingt.
  7. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Vorstand aus und verbleiben mindestens drei Mitglieder im Vorstand, so wählen diese aus ihrem Kreis einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter.
  8. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftungsgemeinschaft anstiftung & ertomis, gemeinnützige GmbH, München, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




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